Allgemeine Geschäftsbedingungen der Crossload Consulting GmbH (kurz: XLC)


Status 01.01.2019
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1. Vertragsgegenstand

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Leistungen der XLC, insbesondere Dienstleistungen für:
EDV-technische, organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung;
systemtechnische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort, über Remote-Anbindung (Fernwartung), Telefon oder Telefax oder andere Medien (z.B. Video-Kommunikation);
Softwareerstellungen, -änderungen und -ergänzungen oder Unterstützung hierbei;
Installation von Programmen und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei;
Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Hause des Auftraggebers entsprechend den Vorgaben der jeweils gültigen Preisliste für Beratungsleistungen der XLC.
1.2 Die Einzelheiten des jeweiligen Auftrags (genaue Aufgabenstellung, Arbeitszeit, Vergütung usw.)werden gesondert dort vereinbart.

1.3 Es gelten ausschließlich die Grundlagen für Beratungsleistungen der XLC. Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn XLC nicht ausdrücklich widerspricht. Ergänzend gilt die jeweils aktuelle XLC-Preisliste für Beratungsleistungen.

2. Grundsätze der Leistungs-erbringung

2.1 Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung in Form von Einzelaufträgen vor. Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch die XLC festgelegt, i.d.R. nach Abstimmung mit dem Auftraggeber. XLC kann die Übernahme eines Auftrages ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar oder untunlich erscheint oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.

2.2 Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber vor Ort erbracht werden, ist allein XLC ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektleiter der XLC Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

2.3 XLC wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach dem bei Auftragserteilung geltenden Stand der Technik erbringen.
2.4 Beschaffenheitsgarantien bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung der XLC.

2.5 Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann XLC Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn XLC sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen 2 Wochen (10 Werktagen) schriftlich Gegenvorstellungen erhebt.

2.6 XLC behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. XLC kann auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.
2.7 Können die Leistungen aus Gründen, die XLC nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten trotzdem fakturiert, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die betreffenden XLC-Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d.h. spätestens 10 Werktage vor dem vereinbarten Leistungstermin schriftlich storniert.

2.8 Hat XLC zum Zwecke der Absicherung ihrer Zahlungsansprüche eine Versicherung abgeschlossen, so ist XLC nur so lange zur Vertragserfüllung verpflichtet, wie der Versicherer seine Deckungszusage vollumfänglich aufrechterhält. Zieht der Versicherer seine Deckungszusage ganz oder teilweise zurück, so steht XLC ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. XLC behält sich weiterhin das Recht auf fristlose, außerordentliche Kündigung im Falle von Zahlungsverzug sowie Insolvenz oder drohender Insolvenz des Kunden vor. Im Falle der Kündigung hat XLC einen vollen Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen.

3. Vergütung und Zahlung

3.1 Alle Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß der jeweils gültigen XLC Preisliste für Beratungsleistungen in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass XLC die Preise und Konditionen an die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst. Die jeweils gültige Preisliste für Beratungsleistungen wird ihm auf Wunsch jederzeit überlassen. Änderungen der XLC-Preisliste werden drei Monate im Voraus dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Die Abrechnung der XLC Dienstleistungen erfolgt monatlich mit Listung der Tätigkeitsprotokolle und Rechnungsstellung.
3.2 Zahlungen sind sofort ab Rechnungseingang beim Kunden fällig. Skonto wird nicht gewährt.

3.3 Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.4 Basis für die Berechnung der Fahrt- bzw. Nebenkosten ist der Dienstsitz des Beraters, der namentlich im Auftrag bzw. Angebot genannt wird.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber unterstützt XLC umfassend bei der Leistungserbringung, insbesondere durch genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben zum Projektleiter bzw. -koordinator, unverzügliche Beantwortung von Fragen, Zwischenprüfungen der Arbeitsergebnisse, Tests usw.. Nachteile und Mehrkosten einer Verletzung dieser Pflicht trägt der Auftraggeber.

4.2 Für die durchzuführenden Leistungen hat der Auftraggeber die erforderlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen (Arbeitsplatz, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software, Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen wie remote Systemzugänge, Berechtigungen, Sicherungen/Backup der Systeme, usw.).
4.3 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der XLC für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.

4.4 Für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises gehen die Mitarbeiter der XLC immer davon aus, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

5. Termine

5.1 Termine werden gemeinsam zwischen Auftraggeber und XLC festgelegt. Sie sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

5.2 XLC hat Störungen durch Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug des Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände nicht zu vertreten. Wenn XLC durch solche Umstände oder dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. XLC wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.

5.3 Kommt XLC in Verzug, so kann der Auftraggeber nach erfolgloser Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens 15 Arbeitstage betragen. Bereits erbrachte Leistungen werden entsprechend Kapitel 3 abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Kapitel 10.

6. Urheberrecht

Die Software, die XLC für den Auftraggeber erstellt oder ändert, ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassenen Programmen, Unterlagen, Konzepten und Informationen stehen ausschließlich XLC zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.

Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen die Befugnisse zur Nutzung im eigenen Unternehmen und Anspruch auf schriftliche Zustimmung der XLC zur Weitergabe an Unternehmen, mit denen der
Auftraggeber nach § 15 AktG verbunden ist (“Konzernunternehmen”).

7. Abnahme bei Werkleistungen

7.1 Der Auftraggeber wird sich unverzüglich nach Lieferung oder Leistung schriftlich zur Abnahme erklären. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher oder nicht nachbesserungsfähiger Mängel verweigert werden (Fehlerklasse 1, d.h. keine produktive Nutzung möglich). Generell gilt für alle mangelhaften Lieferungen und Leistungen ein zweifaches Nachbesserungsrecht durch die XLC.

7.2 Falls der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Lieferung oder Leistung keine Erklärung abgibt, gilt dies als rügelose Abnahme.

7.3 XLC kann verlangen, dass in Bezug auf Lieferungen oder Leistungen, die entweder in gesonderten Verträgen erfasst sind oder die isoliert nutzbar sind, isolierte Leistungsfeststellungen durchgeführt werden.

7.4 Eine produktive Nutzung von Lieferungen, Leistungen oder Arbeitsergebnissen der XLC durch den Auftraggeber (auch teilweise produktive Nutzungen) gelten automatisch als abgenommen.

8. Gewährleistung bei Werkleistungen

8.1 Der Kunde hat bei jeder Teilabnahme von ihm festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ein Nacherfüllungsanspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Kunde nach Teilabnahme nicht innerhalb von spätestens 2 Wochen den Mangel schriftlich gerügt hat.

8.2 Für den Fall von Leistungsmängeln hat XLC zunächst die Möglichkeit der zweifachen Nachbesserung oder kann alternative Lösungen anbieten. Ansprüche des Auftraggebers auf Herabsetzung der vereinbarten Vergütung oder Rücktritt sind ausgeschlossen, solange Nachbesserungsversuche durch

8.3 XLC andauern und nicht endgültig gescheitert sind. Der Auftraggeber wird eventuelle Mängel so detailliert wie möglich beschreiben. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach Kapitel 4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr.

8.4 Für Schadensersatz gilt Kapitel 10. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, z.B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mangelbeseitigung durch Dritte.

9. Datenschutz

Informationen zu unserer Datenschutzerklärung finden Sie unter www.xlc.de/datenschutz

10. Haftung

10.1 XLC leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur bei Vorsatz

10.1.1 in voller Höhe;

10.1.2 in anderen Fälle nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht (grobe Fahrlässigkeit), wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch beschränkt auf gesamt € 50.000,-. Aus Verzug und aus Unmöglichkeit jedoch stets beschränkt auf gesamt € 25.000,-. Eine weitergehende Haftung der XLC ist ausgeschlossen. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.2 Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Schadensentstehung.

11. Rechte Dritter

11.1 XLC gewährleistet, dass dem Übergang der Befugnisse nach Kapitel 6 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach einer schriftlichen Fristsetzung mit Kündigungsandrohung den Vertrag fristlos kündigen, es sei denn, XLC verschafft ihm eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsgemäßer Software. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt Kapitel 10.
11.2 XLC wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Leistungen der XLC gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt die XLC, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen; XLC hält ihn von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet die XLC unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.

12. Geheimhaltung und Verwahrung

12.1 XLC verpflichtet sich, Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers die von ihm überlassenen Daten zu löschen und die von ihm überlassenen Unterlagen zu vernichten (die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber) oder zurückzugeben. XLC beachtet das Datenschutzrecht und verpflichtet seinen Mitarbeiter und Lieferanten darauf. XLC darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten. Das Aufbewahren von Unterlagen zur Auftragsdokumentation behält sich XLC vor.
12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheim zu halten und diese nicht weiter zu reichen oder zu veröffentlichen. Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über bestehende Urheberrechte und Geheimhaltungspflichten zu belehren und auf deren Einhaltung unmittelbar zugunsten von XLC zu verpflichten.

12.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände, insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen, sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist Darmstadt. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter oder eines Schiedsverfahrens durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht Erfolg versprechend.
13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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